Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für
alle Werbeträger der sprenger medien service GmbH gelten ausschließlich
die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die
besonderen Bestimmungen für die einzelnen Werbeobjekte sowie besonders
schriftlich bestätigte Vereinbarungen, auch wenn der Besteller die
Gültigkeit dieser Bedingungen ausdrücklich ausschließt und wir nicht
widersprechen. Aufträge sind für uns nur verbindlich, wenn Sie nach
diesen Geschäfts-bedingungen abgewickelt werden. Sind sie Inhalt eines
Auftrages mit Ihnen geworden, so gelten sie auch für alle künftigen
Aufträge mit Ihnen.
1.) Gegenstand
„Schaltauftrag“
im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der
Vertrag über die Veröffentlichung und Werbung auf Gas-Plasmabildschirmen
der die Agentur, nachfolgend Agentur genannt. Die Agentur behält sich
vor, Schaltaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen
Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der
Agentur abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetzte oder behördliche
Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für die Agentur
unzumutbar ist. Des weiteren darf keine Werbung für Tabak, Alkohol,
Erotik-/ Sexartikel oder Werbung politischen Inhalts ausgestrahlt
werden. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen,
Annahmestellen oder Vertretern der Agentur aufgegeben werden. Die
Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für die rechtliche
Zulässigkeit seines Werbeauftritts, seine Inhalte dürfen nicht gegen
behördliche oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Der Auftraggeber
stellt Die Agentur hiermit ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter
frei, insbesondere von solchen aus Urheber- oder
Wettbewerbsverletzungen. Bestehen seitens des Auftraggebers Bedenken
bezüglich der Ausstrahlung des Spots, ist Die Agentur berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder die Ausstrahlung dieser Werbung abzulehnen.
Die Änderung eines Werbeauftritts hat schriftlich zu erfolgen, bereits
angefallene Arbeiten sind vom Auftraggeber zu erstatten. Für die
rechtzeitige Lieferung der Unterlagen zur Erstellung der Schaltung ist
der Auftraggeber verantwortlich. Schadenersatzansprüche des
Auftraggebers aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei
Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer
Auftragserteilung – ausge-schlossen; Schadensersatzansprüche aus
Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des
vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Einschaltung zu
zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
der Agentur, ihres gesetzlichen Vertreters und ihres Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung der Agentur für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäfts-verkehr
haftet die Agentur darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit
von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten
die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den
voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Schaltentgelts
beschränkt.
2.) Preise
Es
gelten die im Schaltauftrag genannten Preise. Vereinbarungsgemäß wird
die Vergütung bei Schaltungsbeginn in Rechnung gestellt und gemäß
Einzugsermächtigung abgebucht. die Agentur ist berechtigt, bei
Zahlungsverzug die weitere Ausstrahlung der Werbespots bis zur Zahlung
zurückzustellen. Dies berührt jedoch nicht die Pflicht des Auftraggebers
zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.
3.) Produktion
Der
Auftraggeber ist verantwortlich für den fristgerechten Eingang der
Werbevorlagen. werden diese Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig
angeliefert, ist die Agentur von der Leistungsverpflichtung entbunden.
Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers bleibt hiervon jedoch
unberührt. Bis zur Beendigung der Werbeeinschaltung verwahrt die
Agentur den Werbespot des Auftraggebers; hat der Auftraggeber bis zu
diesem Termin nicht schriftlich um die Rückgabe des Spots gebeten, ist
die Agentur zur Vernichtung des Spots berechtigt. Es ist unbedingt zu
beachten, dass die vom Auftraggeber gelieferten Spots in technisch
einwandfrei Zustand sind. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die
Agentur den Auftraggeber unverzüglich unterrichten.
4.) Gewährleistung
Die
Agentur ist für die vertragsgemäße Durchführung der Werbemaßnahme
verantwortlich. Die Einschaltung der Werbespots der Auftraggeber erfolgt
gemäß den Öffnungszeiten des jeweiligen Straßenverkehrsamtes. Es
besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf eine bestimmte
Einschaltfrequenz oder auf eine konkrete Plazierung. Der Auftraggeber
ist berechtigt, eine ersatzweise Schaltung zu verlangen, sofern aufgrund
einer mangelhaften Einschaltung, die die Agentur zu vertreten hat, die
Schaltung gemindert zu.
5.) Haftung/ Verzug
Die
Agentur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Schadensersatzansprüche, die hieraus resultieren, sind begrenzt bis
maximal zur Höhe des Einschaltentgeltes. Die Agentur ist bei
Leistungsstörungen durch Streik, höhere Gewalt etc. von ihrer
Leistungspflicht freigestellt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers
sind für diesen Fall ausgeschlossen.
6.) Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden
Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und
Urkundenprozesse ist der Sitz der Agentur, Mülheim an der Ruhr. Es gilt
deutsches Recht als vereinbart. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder
mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame
Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und dem
gewünschten Sinn und Zweck der Zusammenarbeit entsprechen.